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Leitfaden zu § 137l UrhG

Till Kreutzer hat einen Leitfaden zu § 137l UrhG publiziert. In leicht verständlicher Form werden alle wichtigen Fallkonstellationen erörtert.

Der Leitfaden basiert auf einem DFG-Workshop (Mai 2009 in Göttingen) zum Umgang mit Onlinerechten, die Bibliotheken im Kontext von § 137l UrhG eingeräumt wurden.

Einige Punkte seien hervorgehoben:

Kreutzer spricht sich dafür aus, dass Verlage über § 137l UrhG nur einfache Nutzungsrechte erwerben. Allerdings macht er deutlich, dass diese Frage umstritten und nicht abschließend und belastbar geklärt ist.

Bei Altverträgen, die nicht mehr dokumentiert werden können, nimmt Kreutzer an, dass stets ausschließliche Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt übertragen wurden. Dies soll trotz § 38 UrhG auch dann gelten, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Kreutzer geht davon aus, dass die Einräumung zeitlich unebeschränkter Rechte branchenüblich sei.

Diese Ansicht ist kritisch zu sehen. Seit Jahren arbeiten Bibliotheken mit der Annahme, dass ohne ausdrücklichen Verlagsvertrag § 38 UrhG Anwendung findet und binnen Jahresfrist Autoren in der Lage sind, weitere Nutzungsrechte an ihren unselbständigen Beiträgen zu vergeben. Diese Praxis wird auch bei Publikationen, die nach 1995 erschienen sind, seit mehr als zehn Jahren so praktiziert, ohne dass dies von Verlagsseite besonders beanstandet wurde. Verlage, die damit nicht einverstanden sind, schließen in ihren Verträgen die Anwendbarkeit von § 38 UrhG aus. Wenn Verlage dies versäumen, kann ihnen keine Branchenüblichkeit helfen.

Instruktiv sind Kreutzer Ausführungen zur Problematik bei ausländischen Publikationen. Allerdings muss hier vieles offen bleiben.

Kreutzer geht richtigerweise davon aus, dass in aller Regel das gedruckte Verlagsoriginal eingescannt und publiziert werden kann. Weder urheberrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Gründe sprechen dagegen.

Insgesamt ist Kreutzer Leitfaden sehr zu begrüßen. Er stellt eine schwierige Materie, in der noch vieles unklar ist, verständlich dar. Schade ist, dass er keine Belege anführt. So kann man manche Ansichten nicht weiter vertiefen.

Bei der Frage der Anwendbarkeit von § 137l UrhG auf Altverträge ist Kreutzer meiner Meinung nach zu vorsichtig, vgl. etwa Spindler/Heckmann, Der rückwirkende Entfall unbekannter Nutzungsrechte (§ 137 l UrhG-E) Schließt die Archive?, in: ZUM 2006, S. 627.

Quelle: Till Kreutzer, Zur Online-Bereitstellung älterer Publikationen : wie geht es weiter nach der Übergangsfrist des § 137l UrhG?, 2010, URL: Volltext.

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