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Sonntagsöffnung und Bibliotheken

Michael Schnieders ist in seiner arbeitsrechtlichen Disseratation auch auf die Frage der Sonntagsöffnung von Bibliotheken eingegangen. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen lediglich „wissenschaftliche Präsenzbibliotheken“ öffnen. Hierzu schreibt Schnieders:

„Die ‚wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken‘ umfassen alle öffentlichen Bibliotheken, die wissenschaftliche Litertur zum Forschen, Studieren und für geistige Berufsarbeit aufbewahren. Dies ist insbesondere bei Universitätsbibliotheken der Fall.“ S. 42

Quelle: Michael Schnieders, Sonntagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz und tarifliche Regelung der Sonntagsarbeit, Berlin 1996 (Münsterische Beiträge zu Rechtswissenschaft ; 104).

Eine sehr enge Ansicht vertritt Wank, ArbZG § 10, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, Rn.: „Für die Beschäftigung von AN in Bibliotheken gilt grds. das Verbot des § 9. Von dem Beschäftigungsverbot ausgenommen sind ledigl. wissenschaftl. Präsenzbibliotheken, wie zB Universitätsbibliotheken.“

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