Liveblog. Es wird heute und morgen ständig aktualisiert!
„Nicht nur Archivgesetze … Archivarinnen und Archivare auf schwankendem rechtlichem (sic!) Boden?“
Best Practice – Kollisionen – Perspektiven
Frau Dr. Irmgard Becker eröffnet die Tagung.
Archivrecht ist mittlerweile kein Nischenthema mehr. Das heutige Kolloquium ist mit knapp 250 Teilnehmern das mit großem Abstand größte Kolloquium dieser Art.
Archivgesetze sind Querschnittsgesetze, die zwar überall in der Verwaltung gelten, aber nicht immer akzeptiert werden. Hier gibt es noch viel zu tun. Zudem gibt es Wechselbeziehungen zum Datenschutz- oder Informationsfreiheitsrecht. Hier liegen viele Herausforderungen.
Dr. Clemens Rehm hält den Eröffnungsvortrag.
Digitalisierung macht die Dinge rechtlich kompliziert. Zugleich hat sich auch der Beruf gewandelt. Das Internet ermöglicht die pro-aktive Verbreitung von Inhalten für Archive. Nutzer erwarten Open Access. Hier kommt aber das Urheberrecht in einer neuen Dimension ins Spiel.
Zugang wird wichtiger und löst den alten Begriff der Nutzung zunehmend ab. Hier kommen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze ins Spiel sowie die Weiterverwendung von Informationen.
Große Dynamik in der Gesetzgebung. Archivgesetze werden fragmentarischer, weil viele wichtige Aspekte von Informationsfreiheit, Datenschutz Urheberrecht und dergleichen außerhalb des Archivrechts geregelt werden. Archive müssen diese Bestimmungen beachten. Diese Gesetze sind teilweise wichtiger als Archivgesetze.
25. Mai 2018 wird EU-Datenschutzgrundverordnung mit dem Recht auf Vergessenwerden geltendes Recht. Daraus ergeben sich Änderungen auch in den Archivgesetzen. Seit 2015 gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz auch für Archive. Archivrelevante Regelungen werden in Zukunft außerhalb der Archivgesetze geregelt. Unangenehm ist hier, dass Archive in der politischen Wahrnehmung eher unwichtig sind.
Neben Einschätzungen von Datenschutzbeauftragten sind auch Urteile für Archive wichtig, z.B. das Mappus-Urteil zu den gesicherten eMails: Vorrang des Archivrechts vor dem allgemeinen Datenschutzrecht ist verfassungsrechtlich in Ordnung.