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21. August 2009
von Skriptorium
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Börsenverein wiegelt Autoren gegen Verlage auf …

In der 2. Auflage des Urheberrechtskommentares von Schmid/Wirth/Seifert ist bei § 137l UrhG dies zu lesen:

"Im Verlagsbereich haben sich ... Probleme mit der Übertragungsfiktion gezeigt, die ja nur zum Tragen kommt, wenn dem Verleger vorab 'alle wesentlichen Nutzungsrechte' übertragen worden sind. Da das Verlagsrecht nur das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, käme ein Verlag nur dann in den Genuss der Bestimmung, wenn er alle wichtigen im Gesetz aufgeführten Verwertungsrechte ausdrücklich in seinem Vertrag mit dem Autor aufgeführt hat. Das ergibt sich auch aus der Zweckübertragungslehre. [Soweit, so gut, Anm. ES] Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat deswegen in einem Merkblatt vom 10.12.2007 bereits den Autoren empfohlen, von dem mit § 137l UrhG verknüpften Widerspruchsrecht möglichst bald Gebrauch zu machen und bei Verlagen schriftlich der Auswertung in neuen Nutzungsformen zu widersprechen."

Quelle: Schmid/Wirth, in: Schmid/Wirth/Seifert, UrhG, 2. Aufl. 2009, § 137l, Rn. 3.

Es geschehen noch Zeichen und Wunder ...

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