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7. Juli 2009
von Wissenschaftsurheberrecht
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Jochum über Open Access in Libreas

Kritisch äußert sich Uwe Jochum in Libreas zum Thema Open Access.

LIBREAS Preprint 001/2009: Der Souverän von Uwe Jochum
Volltext.

Er argumentiert stark mit verfassungsrechtlichen Wertungen, ohne freilich den Stand der verfassungsrechtlichen Dogmatik hinreichend zu berücksichtigen. Erwägungen zum Sacheigentum lassen sich in keiner Weise 1:1 auf das sog. Geistige Eigentum übertragen.

Empfohlen sei Jochum hier Till Kreutzer, Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen, Baden-Baden 2008, S. 131-165:

"Es zeigt sich also, dass zwischen geistigem und Sacheigentum derart elementare Unterschiede bestehen, dass die Interessenlage bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung beider Rechte nicht gleichgesetzt werden kann." S. 136

"Art. 14 GG garantiert dem geistigen Eigentümer mithin nicht die Kontrolle über den Schutzgegenstand, sondern allein die Zuordnung des Werkes." (in Anlehnung an BVerfG NJW 1998, 3704.) S. 144

Auf die Details von Jochums Argumentation will ich hier nicht näher eingehen, wohl aber auf einen, mich selbst betreffenden Punkt.

Im Text von Jochum heißt es:

"Die in „Open-Access“-begeisterten Kreisen umlaufende Marginalisierung der Wissenschaftsfreiheit als einer bloß noch „theoretische[n] Größe“[Fn36] und die Denunziation dieses Rechts als „individual-anarchische Auffassung“, die sich darin versehe, daß „kulturelle Produktion [...] immer schon per se gesellschaftlich [ist]“[Fn37], setzt daher nicht bei irgendeiner juristischen Marginalie an, sondern polemisiert direkt gegen ein Grundrecht und damit gegen den Kern unserer Verfassung."

Als Beleg für die "theoretische Größe" wird dies angeführt:

"Erik Steinhauer: „Open Access ‚unsittlich und verwerflich‘?“ In: Wissenschaftsurheberrecht, 11.2.2009 (http://www.wissenschaftsurheberrecht.de/2009/02/11/open-access-unsittlich-verwerflich-5553120/)"

Ich sehe es nach, dass mein Vorname sich mit "c" schreibt, aber das Zitat als solches ist falsch. Im Blog heißt es vielmehr:

"In vielen Bereichen der Naturwissenschaften ist diese Freiheit [gemeint ist die Wissenschaftsfreiheit] nur eine theoretische Größe. Die daraus resultierenden Folgen, nämlich Zeitschriften mit Monopolstellung und einem Geschäftsgebahren am Rande der Sittenwidrigkeit, ist dem Germanisten Reuß aus eigener Erfahrung zu kennen, wohl erspart geblieben."

In der Quelle habe ich eine Feststellung getroffen und kritisch(!) angemerkt, dass die Wissenschaftsfreiheit beim Publizieren von Naturwissenschaftlern aufgrund des Geschäftsgebahrens mancher Verlage eine bloß theoretische Größe sei. In keiner Weise ist dies meine Meinung. Im Gegenteil!

Ich halte die Wissenschaftsfreiheit für alle Fragen des OA-Publizierens für die entscheidende Richtgröße. Das habe ich mehrfach deutlich vertreten: "Das Zweitveröffentlichungsrecht ist von der Überzeugung getragen, dass es Sache der Wissenschaft selbst sein muß, über die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit ihrer Publikationen zu entscheiden. Das genau ist die im Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit letztlich gewährleistete Selbstorganisation der Wissenschaft, die der Gesetzgeber ermöglichen, aber eben nicht selbst in die Hand zu nehmen hat."
Inetbib vom 31. März 2009.

In diesem Zusammenhang habe ich immer wieder wegen meiner Wertschätzung der Wissenschaftsfreiheit Kritik etwa von Klaus Graf erhalten:

"Das ist ja auch kein Wunder, denn Steinhauer stellt sich
mit seiner Skepis gegenueber Universitaetsmandaten gegen
die einhellige Meinung der nicht-deutschen
Open-Access-Community, die in institutionellen Mandaten das
beste und wirksamste Mittel sieht, die bislang noch sehr
leeren Schriftenserver zu fuellen. ...
Beim Arbeitnehmererfindungsgesetz ging eine Einschraenkung
der Rechte der hierzulande juristisch nach wie vor als
Mandarine behandelten Hochschullehrer sehr wohl, aber beim
Urheberrecht geht nach Ansicht der herrschenden
juristischen Meinung in Deutschland, von der sich
Steinhauer keinen Millimeter loest, nichts."
Klaus Graf in Inetbib vom 2. April 2009

Erschreckend finde ich, wie hier Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und neu montiert werden. Keiner verständiger Leser wird, wenn er dem Zitat folgt, hier eine direkte Polemik gegen ein Grundrecht erkennen können. Dass Jochum dies tun zu können glaubt, wirft kein gutes Licht auf seinen neuesten Text.

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