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Erste Lesung Bibliotheksgesetz Nordrhein-Westfalen

Die CDU-Fraktion im Düsseldorfer Landtag hat unter der Drucksachennummer 15/474 ein „Gesetz zum Erlass eines Bibliotheksgesetzes und zur Änderung der Landschaftsverbandsordnung“ eingebracht.

Volltext

Das Gesetz soll in der Plenarsitzung am Mittwoch in Erster Lesung behandelt werden.

Der Gesetzentwurf ist ein Artikelgesetz.

In seinem ersten Artikel enthält er ein bis Ende 2015 befristetes „Gesetz über die Bibliotheken im Land NRW – BiblG NW“ von neun Paragraphen Umfang.

In § 1 BiblG NW werden Bibliotheken in ihrer Bedeutung für das Grundrecht der Informationsfreiheit sowie als Bildungs- und Kultureinrichtung beschrieben.

§ 2 BiblG NW umreißt den Geltungsbereich. Für Bibliotheken in kirchlicher und privater Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, wenn ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Das ist bei der Bibliotheksförderung in § 6 BiblG NW der Fall.

§ 3 BiblG NW enthält Begriffsbestimmungen.

§ 4 BiblG NW behandelt die Landesbibliothek Nordrhein-Westfalen. Bemerkenswert ist der Singular im Sprachgebrauch. Eine Landesbibliothek als Einrichtung gibt es in NRW nicht. Die Aufgaben der Landesbibliothek werden arbeitsteilig von den UBs in Bonn, Düsseldorf und Münster wahrgenommen. Neu ist, dass diese Bibliotheken auch Maßnahmen des schriftlichen kulturellen Erbes Nordrhein-Westfalens koordinieren sollen.

§ 5 BiblG NW befasst sich mit den Gebühren an Hochschulbibliotheken.

§ 6 BiblG NW regelt die Landesförderung. Hier wird ein Mindestbetrag von 12 Millionen Euro jährlich gesetzlich festgeschrieben. Die Fachstellen werden den Landschaftsverbänden zugeordnet.

§ 7 BiblG NW gestattet Bibliotheksgebühren, verbietet aber Eintrittsgelder für die Nutzung des Bestandes.

§ 8 BiblG NW ist mit Schlussbestimmungen überschrieben und enthält in bunter Reihenfolge bibliotheksrechtliche Desiderate wie die Belegexemplaregelung bei der Nutzung von Altbestand oder den Datenschutz bei Nachlässen in Bibliotheken.

§ 9 BiblG NW befristet das Gesetz. Das ist in Nordrhein-Westafeln üblich und keine Besonderheit des Bibliotheksthemas.

In seinem zweiten Artikel ändert das Gesetz die Landschaftsverbandsordnung, weil die Fachstellen nunmehr dort angesiedelt werden.

Artikel drei regelt das Inkrafttreten.

Die CDU hatte vor der verlorenen Landtagswahl angekündet, ein Bibliotheksgesetz auf den Weg bringen zu wollen. In diesem Kontext ist auch die jetzige Initiative zu sehen.

Interessant ist, dass sich Grüne und SPD, die in NRW in einer Minderheitsregierung zusammenarbeiten, in ihrem Koalitionsvertrag ebenfalls auf ein Bibliotheks- oder ein Kulturfördergesetz verständigt haben.

Vor diesem Hintergrund darf der weitere Verlauf in Nordrhein-Westafeln mit großer Spannung beobachtet werden.

Die Entwicklung in NRW könnte auch Auswirkung auf die Diskussion in anderen Bundesländern haben. Dies umso mehr, als die CDU mit einer gesetzlich vorgesehen Mindestförderung eine beachtliche neue Stufe der Verbindlichkeit von Bibliotheksgesetzen zwischen einer derzeit leider wohl utopischen Pflichtaufgabe und bloß politischen Programmsätzen in die Diskussion eingeführt hat.

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