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Bibliothekarische Stimmen. Independent, täglich.

12. Dezember 2013
von KlausGraf
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Vergangenheit und Gegenwart, Erleben und Erinnern

"In diesem Zusammenhang erscheint mir der Hinweis angebracht, dass die
Existenz eines Menschen definitionsgemäß zeitlich begrenzt ist und dass in
diesem Zeitraum sowohl die Vergangenheit, seine eigene Geschichte und letzten
Endes seine Erinnerungen, als auch die Gegenwart, das mehr oder weniger
unmittelbar Erlebte, das Bewusstsein dessen, was er gerade erlebt,
konvergieren109. Auch wenn sie schwer zu bestimmen ist, trennt eine Linie, die für
jede Person sicherlich anders verläuft, die Vergangenheit von der Gegenwart. Die
Möglichkeit, zwischen der Wahrnehmung der Gegenwart und der Wahrnehmung
der Vergangenheit zu unterscheiden, dürfte außer Frage stehen. Bei jeder dieser
Wahrnehmungen kann das Bewusstsein des eigenen Lebens – vor allem des
„Privatlebens“ – als „aufgezeichnetes“ Leben eine Rolle spielen. Und es besteht
ein Unterschied, je nachdem, ob es sich bei diesem „aufgezeichneten Leben“ um
dasjenige handelt, das man als gegenwärtig wahrnimmt, oder um dasjenige, das
man als seine eigene Geschichte erlebt."

Fn. 109
– Elias, N., Du temps, Fayard, 1998, und Rosa, H., Accélération. Une critique sociale du temps,
La Découverte, 2013.

Zu dem Buch von Elias siehe auch
http://www.persee.fr/web/revues/home/prescript/article/rfsp_0035-2950_1997_num_47_6_395223

Welcher Schöngeist zitiert das?

Es ist einer der EU-Generalstaatsanwälte. Er hält die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für zu weitgehend. In der Regel folgt der Europäische Gerichtshof dem entsprechenden Gutachten.

http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2013/12/C_0293_2012-DE-CNC.pdf

Zur Sache siehe nur:

http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-12/vorratsdaten-eu-richtlinie-spd