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7. April 2009
von Wissenschaftsurheberrecht
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Die zwei Seiten der Wissenschaftsfreiheit

In der Frankfurter Rundschau vom 7. April bringt Uwe Jochum das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gegen die Allianz der Wissenschaftsorganisationen in Stellung. Es gehe nicht an, so Jochum, wenn die Allianz erwarte und fordere, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschung frei zugänglich zu publizieren sei. Dies greife in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der Autorinnen und Autoren ein.

Volltext.

"Wenn die Allianz nun also meint, sie könne den Wissenschaftlern vorschreiben, unter welchen Bedingungen sie zu veröffentlichen haben, dann zwingt sie die Wissenschaftler zur Preisgabe eines Verfassungsrechts."

Die Publikationsfreiheit, deren genauer Inhalt - rechtswissenschaftlich jedenfalls - noch nicht in allen Facetten ausgeleuchtet ist, ist aber nur die eine Seite der Wissenschaftfreiheit. Freie Forschung heißt auch, ungehinderte Recherche. Das ist die andere Seite.

Wer über Publikationsfreiheit redet, sollte die Recherchefreiheit nicht vergessen.

Ein wissenschaftlicher Autor hat gegenüber dem Kommunikationssystem Wissenschaft eine gewisse Verantwortung. Diese Verantwortung umfasst die Sorge für eine angemessene Sichtbarkeit der Publikation. Die Recherchefreiheit der vielen begrenzt die Publikationsfreiheit des einzelnen.

Um es auf die Spitze zu treiben: Wer nicht mehr recherchieren kann, kann auch nicht wissenschaftlich publizieren. Ihm bleiben nur Roman, Gedicht und Selbstgespräch.

Das aber ist nicht mehr Wissenschaft. Das ist "nur" noch Kunst, ihre schöne, aber introvertierte Schwester.

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