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30. Januar 2009
von Wissenschaftsurheberrecht
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Open Access im Brandenburgischen Hochschulgesetz

Im neuen brandenburgischen Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 findet sich in § 68 Abs. 1 S. 3 BbgHG dieser bemerkenswerte Satz:

"Sie [die Hochschulbibliothek] fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen."
Vgl. GVBl. Brandenburg Teil I 2008/17, S. 318

Der Gesetzgeber führt dazu in den Materialen aus:

"Das brandenburgische Recht bezieht sich ausdrücklich auf den Ansatz des 'open access', der als zukunftsweisend eingestuft wird."
Vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 68.

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