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2. Februar 2009
von Wissenschaftsurheberrecht
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Angemessene Vergütung für Wissenschaftsautoren

Üblicherweise - es gibt Ausnahmen! - erhalten Wissenschaftsautoren bei einer Publikation keine Vergütung. Im Gegenteil. Insbesondere bei Dissertationen und anderen speziellen wissenschaftlichen Monographien sind oft erhebliche Druckkostenzuschüsse zu leisten.

Ärgerlich ist hier, dass die Autoren nicht nur leer ausgehen, sondern überdies in aller Regel den Verlegern ausschließliche Nutzungsrechte einräumen, wodurch die Autoren gehindert sind, ihre Werke im Internet frei zugänglich erneut zu publizieren und so wenigstens mehr Aufmerksamkeit zu gewinnen.

Nach § 32 UrhG hat jeder Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Wie verhält sich nun dieser Anspruch mit der weit verbreiteten Übung des Gratis-Publizierens im Wissenschaftsbereich?

Interessant ist zu dieser Fragestellung ein Aufsatz von Karl-Nikolaus Peifer. Er untersucht, was unter einer "angemessenen Vergütung" im Urheberrecht zu verstehen ist.

Man kann hier drei Fallgruppen unterscheiden, nämlich die angemessene Vergütung bei der Schrankennutzung, dann bei Nutzungsrechtseinräumungen und schließlich bei Schadensersatzansprüchen. Nach Peifer ist in jedem Bereich die Angemessenheit besonders zu bestimmen. Einen für alle Fallgruppen gleichmaßen gültigen Maßstab gibt es nicht.

Bei der Schrankennutzung sei u.a. auf die Sozialpflichtigkeit des Geistigen Eigentums abzustellen. Durch überzogene Vergütungsforderungen dürften die Schranken nicht leerlaufen.

Bei der Einräumung von Nutzunugsrechten sei der Maßstab der Ertrag des Verwerters. Hier wird Peifer deutlich: "Wirft das Werk keine Erträge ab, so gibt es auch keine Beteiligung. Das beweist nicht zuletzt die Open-Access-Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG." (S. 547)

Das bedeutet also, dass es bei einem reinen Zuschussgeschäft (Dissertationen, etc.) in der Tat keine Vergütung geben kann. Es heißt aber auch, dass die Vergütungsregel in § 32 UrhG kein Hindernis für Open Access-Publikationen darstellt.

Peifer selbst erwähnt übrigens den Wissenschaftsmarkt als Beispiel für besondere Marktverhältnisse, die eine Kürzung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung rechtfertigen.

Bei Schadensersatzansprüchen sei wegen der fehlenden Schutzbedürftigkeit des Verletzers eine besonders hohe Vergütung als Berechnungsgrundlage angemessen.

Die Frage der angemessenen Vergütung dürfte für Wissenschaftsautoren im dem Maße interessanter werden, in dem Verlage dazu übergehen, einzelne Artikel elektronisch zu vertreiben. Hier lassen sich die Erträge sehr genau bestimmten. Bei besonders "erfolgreichen" Arbeiten dürften Wissenschaftsautoren mit Aussicht auf Erfolg eine angemessene Vergütung verlangen können.

Vielleicht entdecken manche Verlage dann eine liberalere Politik in Sachen Verwertungsrechte als gut gangbaren Weg, um einen fairen Ausgleich zwischen Urheber- und Verwerterinteressen zu finden. Nicht wenigen Wissenschaftautoren nämlich ist die Möglichkeit einer Zweitverwertung im Internet zur Steigerung ihrer Sichtbarkeit (die Währung der Wissenschaft!) wichtiger, als ein paar Euro mehr auf dem Bankkonto.

Quelle: Karl-Nikolaus Peifer, Zur angemessenen Vergütung im Urheberrecht : Neuigkeiten und Funktionsverschiebungen nach Umsetzung des "Zweiten Korbes", in: AfP 2008, H. 6, S. 545-551.

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