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6. November 2008
von Wissenschaftsurheberrecht
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Die private wissenschaftliche Homepage und ihre Texte.

In K&R geht Daniel Kendziur der Frage nach, inwieweit auf privaten wissenschaftlichen Homepages Texte Dritter publiziert werden können.

Es ist sympathisch, wenn hier - zutreffend - darauf aufmerksam gemacht wird, dass Wissenschaftsfreiheit kein Exklusivrecht von universitären Stelleninhabern, sondern ein Jedermannrecht ist.

Über die konkrete Fragestellung hinaus geht es in dem Aufsatz allgemein um die Frage, unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlich geschütze Texte im Internet zugänglich gemacht werden können, ohne bei den Rechteinhabern nachzufragen.

Das - magere - Ergebnis: Es geht nur im Rahmen des Zitatrechts, § 51 UrhG. In allen anderen Fällen heißt es: Nachfragen.

Kendziur stellt im Rahmen seiner Ausführungen recht gut die Rechtslage dar, mit der sich jemand, der wissenschaftliche Texte im Internet publizieren will, auseinandersetzen muß.

Auf seiten des Autors übersieht Kendziur allerdings die Möglichkeiten von § 38 UrhG (auf S. 434 geht er lediglich auf § 8 VerlG ein). Diese Norm, die das Zweitveröffentlichungsrecht behandelt, ist zentral für die wissenschaftliche Selbstdarstellung im Internet und spielt auf privaten Homepages von Wissenschaftlern eine große Rolle.

Dies umso mehr, wenn diese Wissenschaftler "lediglich" Privatgelehrte im besten Sinne des Wortes sind. Dann ist die eigene Homepage der zentrale Ort, um etwa publizierte Aufsätze als pdf anzubieten.

Quelle: Daniel Kendziur, Erlaubnis- und vergütungsfreie Einbindung fremder Werke in private wissenschaftliche Homepages? : Aktuelle Fragen zum Zitatrecht, in: K&R 2006, H. 10, S. 433-438.

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